Einen Baum zu fällen ist mehr als ein Handgriff mit der Kettensäge. Es ist ein Eingriff in die Natur, der gut geplant sein sollte. Egal ob im eigenen Garten, auf anderen Privatgrundstücken oder auf öffentlichen Flächen: In vielen Fällen ist eine Baumfällgenehmigung erforderlich. Wer ohne Genehmigung fällt, riskiert ein Bußgeld, in schweren Fällen auch ein Strafverfahren.
Hier erfährst du, wann du eine Genehmigung zum Baumfällen brauchst, welche Ausnahmen gelten und wie du sicher und rechtskonform vorgehst. Die Angaben beziehen sich auf Bayern. Andere Bundesländer regeln manches anders.

Warum eine Genehmigung zum Baumfällen notwendig ist
Bäume leisten einen wichtigen Beitrag zum Klima-, Lärm- und Erosionsschutz. Viele Städte und Gemeinden schützen ihren Baumbestand deshalb mit einer eigenen Regelung, die festlegt, welche Bäume geschützt sind und wann eine Genehmigung nötig ist. In Bayern ist das die Baumschutzverordnung, in anderen Bundesländern oft eine Baumschutzsatzung. Die Gemeinden dürfen damit Bäume und Sträucher innerhalb der bebauten Ortsteile schützen (§ 29 BNatSchG, Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 BayNatSchG). Nicht jede Gemeinde hat eine solche Verordnung. Die Baumfällgenehmigung soll wertvolle oder ökologisch wichtige Bäume erhalten.
Wann brauchst du eine Baumfällgenehmigung?
Die Vorschriften unterscheiden sich je nach Bundesland und Gemeinde. Häufig gilt:
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Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn der Stammumfang eines Baumes einen festgelegten Wert erreicht. Gemeint ist der Umfang, nicht der Durchmesser, gemessen meist in 1 m Höhe über dem Boden. Die Grenzwerte legt jede Gemeinde selbst fest. In München sind es zum Beispiel 60 cm. Zur Einordnung: 60 cm Umfang entsprechen knapp 20 cm Durchmesser.
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Bestimmte Baumarten: Manche Verordnungen gelten nur für bestimmte Baumarten oder nehmen einzelne Arten aus. Welche Bäume bei dir erfasst sind, steht in der Verordnung deiner Gemeinde.
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Bäume in Landschafts- oder Naturschutzgebieten darfst du nur fällen, wenn die Schutzgebietsverordnung es zulässt oder die untere Naturschutzbehörde es erlaubt. In Bayern ist das das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt.
Tipp: Frag bei deiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung nach, ob es eine Baumschutzverordnung gibt und was darin steht. Auch ein Bebauungsplan kann festlegen, dass bestimmte Bäume erhalten bleiben müssen.
Wann darf ein Baum ohne Genehmigung gefällt werden?
Nicht jeder Baum ist automatisch geschützt. In diesen Fällen brauchst du meist keine Genehmigung:
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Obstbäume im eigenen Garten, wenn die Verordnung sie ausnimmt. Das ist nicht überall so: Manche Verordnungen schützen auch Obstbäume ab einer bestimmten Größe.
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Nadelbäume, andere Bäume oder Sträucher unterhalb des vorgeschriebenen Stammumfangs
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Gefährliche oder kranke Bäume, wenn sie eine unmittelbare Gefahr darstellen. Hier musst du die Fällung aber in der Regel nachträglich melden und belegen können.
Zwei Regeln aus dem Bundesnaturschutzgesetz gelten trotzdem, ob mit oder ohne Genehmigung:
Schonzeit vom 1. März bis 30. September: In dieser Zeit ist es verboten, Bäume abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). Das betrifft zum Beispiel Bäume am Feldrand, auf Wiesen oder an Böschungen. Für Bäume im Hausgarten gilt dieses Verbot nicht. Schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Zuwachs entfernen oder den Baum gesund halten, sind auch in dieser Zeit erlaubt. In Bayern kommt Art. 16 BayNatSchG dazu: Feldgehölze, Hecken und Alleen in der freien Natur darfst du nicht roden oder beseitigen. Bei Feldgehölzen und Hecken ist Pflege vom 1. Oktober bis 28. Februar erlaubt, solange der Bestand erhalten bleibt.
Artenschutz das ganze Jahr: Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere darfst du zu keiner Jahreszeit beschädigen oder zerstören (§ 44 Abs. 1 BNatSchG). Dazu gehören besetzte Vogelnester und Höhlen, die Tiere immer wieder nutzen, etwa Spechthöhlen oder Quartiere von Fledermäusen. Alle wild lebenden europäischen Vogelarten sind besonders geschützt. Das gilt auch im Garten, im Winter und mit Fällgenehmigung. Siehst du Nester oder Höhlen im Baum, klär das vor dem Fällen mit der unteren Naturschutzbehörde.
So beantragst du eine Genehmigung zum Baumfällen
Wenn dein Baum unter die Schutzvorschriften fällt, kannst du eine Baumfällgenehmigung beantragen, bei einer Baumschutzverordnung in der Regel bei der Gemeinde. Dafür brauchst du:
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Das offizielle Formular (bei der Gemeinde oder online verfügbar)
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Ein aktuelles Foto des Baumes
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Eine Begründung für die Fällung (z. B. Krankheit oder Bauprojekt)
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Eventuell ein Gutachten eines Baumexperten
Die Bearbeitung dauert in der Regel zwei bis vier Wochen. Wie lange es bei dir dauert, sagt dir die Gemeinde. Die Genehmigung gilt in der Regel nur für einen bestimmten Zeitraum, den der Bescheid nennt. Der Bescheid kann auch eine Ersatzpflanzung verlangen (§ 29 Abs. 2 BNatSchG). Die Genehmigung ersetzt nicht den Artenschutz: Brütet ein Vogel im Baum, musst du trotzdem warten.
Unerlaubtes Baumfällen: Welche Strafen drohen
Wer ohne Genehmigung einen geschützten Baum fällt, riskiert hohe Bußgelder. Die Höchstbeträge in Bayern:
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Verstoß gegen eine Baumschutzverordnung: bis 50.000 € (Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG)
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Fällen in der Schonzeit vom 1. März bis 30. September außerhalb von Wald und Garten: bis 10.000 € (§ 69 Abs. 3 Nr. 13 und Abs. 7 BNatSchG)
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Feldgehölze, Hecken oder Alleen in der freien Natur beseitigt: bis 25.000 €, bei Fahrlässigkeit bis 10.000 € (Art. 57 Abs. 2 und 3 BayNatSchG)
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Nest oder Quartier besonders geschützter Tiere zerstört: bis 50.000 € (§ 69 Abs. 2 und 7 BNatSchG). Betrifft die vorsätzliche Tat eine streng geschützte Art, etwa Fledermäuse, ist sie eine Straftat (§ 71 BNatSchG).
Ein Anruf beim Bau- oder Umweltamt deiner Gemeinde kann dir also viel Ärger und Kosten ersparen.
Baumfällen im öffentlichen Raum
Bäume auf öffentlichen Flächen, wie an Straßen, in Parks oder an Gehwegen, dürfen nur von der Stadt oder beauftragten Fachfirmen gefällt werden. Als Privatperson darfst du hier niemals eigenmächtig handeln, auch wenn ein Ast stört oder Schatten wirft. Bei Bedarf wendest du dich an die kommunale Grünflächenverwaltung, in kleineren Gemeinden ans Rathaus.
Baum fällen: Checkliste für sicheres Fällen
Bevor du zur STIHL MS 261 C-M oder einer anderen Kettensäge greifst, prüf Folgendes:
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Ist eine Genehmigung erforderlich?
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Sind Nester oder Höhlen im Baum? Und ist bei einem Baum außerhalb von Garten und Wald gerade Schonzeit?
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Ist der Baum gefährlich oder krank, sodass eine sofortige Fällung nötig ist?
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Hast du die Sicherheitsmaßnahmen und Ausrüstung bereit?

So handelst du rechtskonform, umweltbewusst und verantwortungsvoll.
Große Bäume, Bäume nah am Haus oder an der Straße und schief hängende Stämme überlässt du besser einer Fachfirma für Baumfällungen.
Fällst du einen kleineren Baum selbst, gehört ein Fällkeil dazu. Er drückt den Baum in die geplante Fallrichtung. Was der Akku-Fällkeil von STIHL kann und wo er aufhört, steht im Ratgeber zum Akku-Fällkeil STIHL FKA 160.

Die Säge muss in Ordnung sein, bevor du sägst. Eine stumpfe Kette lässt du für 7 € beim Sägekette schärfen nachschleifen, der Tiefenbegrenzer ist inklusive. Greift die Kettenbremse nicht sauber oder läuft die Kette im Leerlauf mit, bring die Säge zur Motorsäge-Reparatur. Ohne eigene Säge kannst du die STIHL MS 261 C-M im Breindl Mietpark für 29 € am Tag mieten.
Den sicheren Umgang mit der Motorsäge lernst du in unserem Motorsägenkurs im Landkreis Dillingen: ein Tag Theorie bei uns am Betrieb, ein Tag Praxis im Wald, am Ende gibt es eine Teilnahmebestätigung. Der Kurs behandelt die Arbeit am liegenden Holz. Das Fällen stehender Bäume gehört nicht dazu.
FAQ: Häufige Fragen zur Baumfällung
Brauche ich im eigenen Garten eine Genehmigung?
Nicht immer. Gibt es in deiner Gemeinde keine Baumschutzverordnung und liegt das Grundstück in keinem Schutzgebiet, brauchst du in der Regel keine. Wo es eine Verordnung gibt, sind kleine Bäume ausgenommen, teils auch Obstbäume. Frag am besten bei deiner Gemeinde nach. Nester und Höhlen musst du in jedem Fall beachten.
Darf ich zwischen März und September einen Baum fällen?
Im Hausgarten verbietet § 39 BNatSchG das nicht. Eine Baumschutzverordnung kann trotzdem eine Genehmigung verlangen. Außerhalb von Wald und Garten ist das Fällen vom 1. März bis 30. September verboten. Brütet ein Vogel im Baum, musst du immer warten, bis die Jungen ausgeflogen sind.
Muss ich Ersatzpflanzen setzen?
Manche Gemeinden verlangen Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen. Prüf die Bedingungen in deiner Genehmigung.
Was tun, wenn der Baum krank oder gefährlich ist?
Eine akute Gefahr darfst du sofort beseitigen. Du musst die Fällung aber dokumentieren und in der Regel bei der Gemeinde melden. Mach vorher Fotos.
Wie lange dauert die Bearbeitung einer Genehmigung?
In der Regel zwei bis vier Wochen. Die genaue Dauer erfährst du bei deiner Gemeinde.
Sobald deine Genehmigung vorliegt, kannst du dich in folgenden Ratgebern über die richtige Ausrüstung informieren: Tajfun Seilwinden | Sicherheitsfunktionen der Geräte | Die neue MS 300